Das Landgericht Frankenthal hat in einem bedeutenden Urteil festgestellt, dass Demenzkranke in bestimmten Fällen noch testierfähig sein können. Die Entscheidung betont, dass es entscheidend ist, dass sie in der Lage sind, ein klares Urteil zu bilden und frei von Einflüssen zu entscheiden.
Das Gericht (Az. 8 O 97/24) behandelte die Frage der Testierfähigkeit bei Demenzkranken. Eine 90-jährige Demenzkranke verfasste kurz vor ihrem Tod ein Testament, das von einem Notar als gültig bestätigt wurde. Ein Eilantrag eines Testamentsvollstreckers, das Testament für unwirksam zu erklären, wurde vom Gericht abgewiesen. Die vorgelegten Arztbriefe als Beweis für Testierunfähigkeit wurden aufgrund der fehlenden genauen Einstufung des Demenzgrades nicht anerkannt. Das Gericht stellte klar, dass beginnende oder leichte Demenz nicht automatisch zur Testierunfähigkeit führt.
Das Urteil aus Frankenthal verdeutlicht, dass Demenzkranke unter bestimmten Bedingungen in der Lage sein können, ein gültiges Testament zu erstellen. Die Fähigkeit, klar zu urteilen und frei zu entscheiden, wird als entscheidender Faktor für die Testierfähigkeit hervorgehoben.